Gesetze / Marktüberwachungsgesetz
MüG§ 12 Deutsches Marktüberwachungsforum
Stand: 16.07.2021
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 18.12.1968 – 1 BvL 5/64Vereinbarkeit des Errichtungs- und Erweiterungsverbots im Mühlengesetz mit dem Grundrecht der freien Berufswahl und BerufsausübungZitiert von 26
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCG%202021/12#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Deutsches Marktüberwachungsforum eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCG%202021/12#abs-2 (2) Das Deutsche Marktüberwachungsforum dient der strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCG%202021/12#abs-3 (3) Das Deutsche Marktüberwachungsforum hat die Aufgaben,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCG%202021/12#abs-4 (4) Das Deutsche Marktüberwachungsforum bearbeitet allgemeine übergreifende Themen der Marktüberwachung mit dem Ziel, die Zusammenarbeit des Unionsnetzwerks für Produktkonformität nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 mit Vertretern der koordinierenden Kreise mit Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung, Vertretern der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundesoberbehörden und der Zollverwaltung sowie mit Fachexperten zu verbessern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCG%202021/12#abs-5 (5) Die Geschäfte des Deutschen Marktüberwachungsforums führt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.