Gesetze / Marktüberwachungsgesetz
MüG§ 12 Deutsches Marktüberwachungsforum
Stand: 16.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCG%202021/12#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Deutsches Marktüberwachungsforum eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCG%202021/12#abs-2 (2) Das Deutsche Marktüberwachungsforum dient der strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCG%202021/12#abs-3 (3) Das Deutsche Marktüberwachungsforum hat die Aufgaben,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCG%202021/12#abs-4 (4) Das Deutsche Marktüberwachungsforum bearbeitet allgemeine übergreifende Themen der Marktüberwachung mit dem Ziel, die Zusammenarbeit des Unionsnetzwerks für Produktkonformität nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 mit Vertretern der koordinierenden Kreise mit Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung, Vertretern der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundesoberbehörden und der Zollverwaltung sowie mit Fachexperten zu verbessern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCG%202021/12#abs-5 (5) Die Geschäfte des Deutschen Marktüberwachungsforums führt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 MüG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 18.12.1968 – 1 BvL 5/64Vereinbarkeit des Errichtungs- und Erweiterungsverbots im Mühlengesetz mit dem Grundrecht der freien Berufswahl und BerufsausübungZitiert von 27
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.